Gründungsversammlung 2006: Die gewählten Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat, mit Bürgermeisterin Ursula Hänsch (3.v.r. – Foto: H. Pfeifer)

Grundlage des Wirken der Bürgerstiftung Wiesloch ist die Satzung.

Hier finden Sie die Satzung der Bürgerstiftung Wiesloch in der aktualisierten und vom Regierungspräsidium Karlsruhe im April 2023 genehmigten Fassung.

Hier können Sie die Satzung im pdf-Format herunterladen.

Satzung für die „Bürgerstiftung Wiesloch“    

Präambel

Die Bürgerstiftung Wiesloch ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Einrichtung von Bürgerinnen und Bürgern für die Menschen in der Stadt Wiesloch. Ihre Aufgabe ist es, bürgerschaftliches Engagement auszulösen und zu unterstützen. Die Stiftung dient dem Gemeinwohl, stärkt den sozialen Zusammenhalt, fördert Chancengleichheit und das Bewusstsein für ökologische Zusammenhänge. Das Wirken der Stiftung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit, also einer in sozialer, ökologischer und ökonomischer Hinsicht zukunftsfähigen Entwicklung. Die Stiftung ermöglicht und fördert das Einbringen materieller und immaterieller Beiträge der Wieslocher Bürgerschaft in den Prozess einer gemeinwohlorientierten und nachhaltigen Stadtentwicklung.

Die Stiftung übernimmt keine Pflichtaufgaben für die Kommune.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Wiesloch“.

(2)   Die Stiftung ist eine rechtsfähige (selbstständige) Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)   Die Stiftung hat ihren Sitz in Wiesloch.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen, die der Chancengleichheit, dem sozialen Frieden, dem Miteinander der Kulturen und Generationen und einer nachhaltigen Stadtentwicklung dienen, insbesondere in den Bereichen der Jugend-, Familien- und Altenhilfe, der Erziehung und Bildung und des Natur- und Umweltschutzes sowie die Unterstützung von finanziell bedürftigen Personen und Familien.

Die Förderung der genannten Aufgaben schließt eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit für die Ziele, Aktivitäten und Ergebnisse der Stiftungsarbeit ein. Auch die etwaige Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks ist möglich.

(2) Die Umsetzung der Stiftungszwecke erfolgt auf dem Weg der Initiierung und Umsetzung eigener Projekte, der Förderung von Projekten Dritter und durch direkte Unterstützung von Menschen in Notlagen.

(3) Die aufgeführten Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Projektarbeit soll nach Möglichkeit die direkte Unterstützung überwiegen.

(4) Das räumliche Fördergebiet umfasst die Stadt Wiesloch einschließlich ihrer Stadtteile und ihre Partnerstädte. Im Einzelfall können die Zwecke der Stiftung auch außerhalb dieses Gebiets gefördert werden.

(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der Verwaltungskosten die Treuhänderschaft für unselbstständige Stiftungen übernehmen beziehungsweise andere selbstständige Stiftungen verwalten, soweit deren Zwecke mit den vorgenannten vereinbar sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Stifterinnen sowie ihre Erben und Erbinnen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden, Finanzplanung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung sowie den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Für das Stiftungsvermögen kommen, dem Leitbild der Bürgerstiftung entsprechend, nur sozial und ökologisch verträgliche Anlage -formen in Frage. Die Bildung von Rücklagen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist zulässig.

(2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, Spenden können zweckgebunden sein und sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt wird.

(3) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag bzw. wenn dauerhaft gesichert ist, dass die jeweiligen Ziele mit dem bereitgestellten Vermögen zu verwirklichen sind, mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

(4)   Die Stiftung arbeitet auf der Basis eines jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplanes.

(5) Der Jahresabschluss ist bis zum 31. Mai des Folgejahres aufzustellen und zu prüfen. Die Prüfung kann durch ein Wirtschaftsprüfungs- oder ein Steuerberatungsbüro oder durch zwei vom Stiftungsrat zu bestimmende Personen erfolgen.

§ 5 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind
            a) der Vorstand,
            b) der Stiftungsrat.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3) Die Organe der Stiftung sind ehrenamtlich tätig.

(4) Ferner bilden die Stifterinnen und Stifter, die 1.000 Euro oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben, sowie die nach § 9 Abs. 1 vom Stiftungsrat berufenen Personen das Stiftungsforum.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden in Form des Mehrheitswahlverfahrens in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Stiftungsforums gewählt. Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Jeder aufgeführten Person darf nur eine Stimme gegeben werden. Stimmzettel, auf denen mehr Namen gekennzeichnet sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ungültig.
Die Bewerber und Bewerberinnen gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzten zu besetzenden Wahlstellen Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Die Wahl kann nach Entscheidung des Stiftungsrats alternativ als Briefwahl erfolgen. Dabei gelten die Bestimmungen des §35 Abs. 1 Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlbrief statt an die/den Vorsitzende/n des Gemeindewahlausschusses an die Geschäftsstelle der Bürgerstiftung zu senden ist. Ergibt sich dabei für die letzten zu besetzenden Wahlstellen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je eine Person für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.

(3) Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit  mit einer Mehrheit von 2/3  der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden. Beides darf nur mit der Mehrheit aller Stimmen des Stiftungsrates beschlossen werden.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(7) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er stellt  eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens sicher. Er berichtet dem Stiftungsforum und dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung und legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(8) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, beispielsweise durch die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens elf Mitgliedern.

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden im Listenverfahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Stiftungsforums gewählt. Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Stiftungsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder aufgeführten Person darf nur eine Stimme gegeben werden. Stimmzettel, auf denen mehr Namen gekennzeichnet sind, als der Zahl der zu wählenden Personen entspricht, sind ungültig.
Die Bewerber und Bewerberinnen gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzten zu besetzenden Wahlstellen Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Die Wahl kann nach Entscheidung des Stiftungsrats alternativ als Briefwahl erfolgen. Dabei gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlbrief statt an die/den Vorsitzende/n des Gemeindewahlausschusses an die Geschäftsstelle der Bürgerstiftung zu senden ist.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte je eine Person für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Nachwahlen bei Ausscheiden einzelner Mitglieder sind für die Dauer der laufenden Wahlperiode möglich. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur und eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern  hingewirkt werden.

(3) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

(4) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere

  • die Kontrolle über die Tätigkeit des Vorstands,
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Abberufung des Vorstands
  • die Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr  sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  • die jährliche Entscheidung über die Bildung von Rücklagen, sowie
  • die Auswahl der Personen für die Abschlussprüfung nach §4 Abs. 5.

(5)   Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Beschlussregelung

(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, eine abweichende Regelung gilt für die Änderung der Stiftungssatzung (§ 10) und die Auflösung der Stiftung (§11).

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren, per E-Mail oder sonstiger elektronischer Textform oder durch fernmündliche (z.B. Telefonkonferenzen) sowie digitale Verfahren (z.B. Videokonferenzen) – auch in gemischten Verfahren – fassen, sofern kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
Sitzungen des Stiftungsrats sind möglichst als Präsenzversammlung durchzuführen. In begründeten Ausnahmen können Sitzungen des Stiftungsrats auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz oder Telefonkonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/Telefonkonferenz durchgeführt werden. Über das Format der Sitzung entscheidet der Vorsitzende/die Vorsitzende des Stiftungsrats.

§ 9 Das Stiftungsforum

(1) Das Stiftungsforum besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, d. h. aus Personen, die einen Mindestbetrag i.H.v. EUR 1000.- gestiftet oder zugestiftet haben. Zusätzlich besteht das Stiftungsforum aus Personen, die vom Stiftungsrat aufgrund ihres besonderen ehrenamtlichen Engagements in der Bürgerstiftung Wiesloch berufen werden. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode auf die Erben/Erbinnen dieser Person über.

(2) Juristische Personen können dem Forum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person als Vertretung in das Stiftungsforum bestellen und diese der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser/die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Forum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4) Das Stiftungsforum soll mindestens einmal jährlich durch den Vorstand zu einer Versammlung einberufen werden. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder des Stiftungsforums dies gegenüber dem /der Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht entsprochen oder sind Personen, an die der Antrag zu richten wäre nicht vorhanden, so können die vorgenannten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Sachverhaltes selbst bewirken.

(5) Das Stiftungsforum wählt den Vorstand der Stiftung.

(6) Das Stiftungsforum wählt den Stiftungsrat.

(7) Jedes Mitglied des Stiftungsforums hat unabhängig von der Höhe der Stiftung oder Zustiftung eine Stimme.

(8) Die Mitglieder des Stiftungsforums erhalten für ihr Engagement weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.

§ 10 Änderung der Stiftungssatzung

(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern und -stifterinnen beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 – Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Eine Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der erweiterte Stiftungszweck den satzungsgemäßen Stiftungszwecken nicht entgegensteht und die Höhe der Zustiftung für eine nachhaltige Erfüllung  des von ihr verfolgten Zwecks gesichert erscheint. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 11 Auflösung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung  mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder beschließen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Wiesloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Wiesloch, den 23. November 2022

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